Häufige Fragen

Kann der Zweckverband RENNSTEIGWASSER E-Rechnungen (X-Rechnungen) verarbeiten? Details
Der Zweckverband RENNSTEIGWASSER ist gesetzlich dazu verpflichtet, E-Rechnungen im X-Rechnungsformat zu verarbeiten. Hierfür nutzen wir die zentrale Rechnungseingangsplattform der Thüringer Landesverwaltung. Sollten Sie uns eine elektronische Rechnung im X-Rechnungsformat zusenden wollen, müssen Sie sich zunächst auf der zentralen Rechnungseingangsplattform einmalig und kostenfrei registrieren. Nach der Anmeldung können Sie direkt in der Plattform Ihre Rechnung erstellen bzw. die bereits in Ihrem Rechnungssystem erstellte X-Rechnung hochladen. Alternativ können Sie hier auch eine Übertragung mittels E-Mail bzw. PEPPOL-ID einrichten. Die dann zu verwendende E-Mail Adresse ist die "xrechnung@portal.bund.de". In beiden Fällen ist es jedoch zwingend erforderlich, dass Sie sich zuerst auf der Plattform registrieren.

Registrierung zur Rechnungseingangsplattform: https://xrechnung-bdr.de
Leitwegs-ID des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER: 16502600-0001-74

Kann ich das Wasser aus der Leitung trinken? Details
Ja! Das Trinkwasser des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER kann als Lebensmittel verwendet werden. Es entspricht den Vorgaben der Trinkwasserverordnung und bedarf in der Regel keiner vorherigen Säuberung z. B. durch Abkochen.  
Was ist bei einem Umzug zu tun? Details
Als Kunde und Empfänger der Gebührenbescheide für Trink-und /oder Abwasser müssen Sie uns lediglich das Datum des Auszuges und den entsprechenden Zählerstand mitteilen. Hierfür können Sie gerne unsere Formularvorlage verwenden. Sie finden diese im Kundencenter im Bereich "Formulare".
Sollten Sie z. B. nur Mieter einer Wohnung sein und nicht Empfänger des Gebührenbescheides, dann müssen Sie das nur mit Ihrem Vermieter klären. Eine Mitteilung an den Zweckverband ist nicht nötig.

Wem gehört der Wasserzähler? Details
Die Wasserzähler sind im Eigentum des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER (§ 18 Abs. 2 Wasserbenutzungssatzung-WBS). Die Wartung bzw. der Wechsel der Wasserzähler werden durch den Zweckverband in regelmäßigen Abständen durchgeführt um den eichrechtlichen Vorschriften zu entsprechen.
Wie hoch ist der Wasserdruck an meinem Grundstück? Details
Aufgrund der geografischen Lage der einzelnen Gemeinden im Verbandsgebiet gibt es unterschiedlich hohe Wasserdrücke. Sollten Sie eine Auskunft zu Ihrem Grundstück benötigen, wenden Sie sich bitte an unseren Trinkwasser Meisterbereich (03679-726215).
Wie kann man den Wasserzähler frostsicher machen? Details
Der Haus- bzw. Grundstückseigentümer ist eigenverantwortlich dafür zuständig, die Hausinstallation und die Messeinrichtung vor Frost und Feuchtigkeit zu schützen. Das bedeutet überall da, wo Frostgefahr droht, die Anlagen und Leitungen wirksam zu isolieren. Das kann durch Mineralwolle o. ä. im Bau- oder Fachmarkt zu bekommende handelsübliche Materialien erfolgen. Auch sollten Sie darauf achten, Kellerfenster und -türen geschlossen zu halten. Eventuell vorhandene „Sommerleitungen“ müssen geleert und abgestellt werden. Im Falle, dass die Hausleitungen bereits eingefroren sind, sollten Sie darauf achten, diese nur sehr langsam aufzutauen. Gegebenenfalls sollten Sie die Hilfe einer Fachfirma in Anspruch nehmen. Ein zerfrorener Wasserzähler ist jedoch nicht reparabel und muss ersetzt werden. Frostschäden verursachen somit unter Umständen hohe Kosten, die weitgehend durch die geeigneten Vorkehrungen vermieden werden können.
Darf Drainagewasser in die öffentliche Kanalisation? Details
Gemäß § 19 der Entwässerungsssatzung (EWS) des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER darf Grund- und Quellwasser grundsätzlich nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden – es besteht somit ein Einleitungsverbot.
Was wird aus meiner stillgelegten Grundstückskläranlage? Details
Die nicht mehr genutzte Grundstückskläranlage muss nach der Außerbetriebsetzung eine abschließende Reinigung erfahren und kann dann zurückgebaut (z. B. verfüllt) werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, den noch gut erhaltenen Baukörper, als Regenwasserspeicher zu nutzen. Somit kann das Niederschlagswasser auf dem Grundstück aufgefangen und beispielsweise für die Gartenbewässerung genutzt werden.
Warum muss die Grundstückskläranlage außer Betrieb genommen werden? Details
Gemäß § 17 der Entwässerungsatzung (EWS) des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER sind Abwasservorbehandlungs- oder Sammlungsanlagen außer Betrieb zu setzen, sobald die Abwässer des Grundstückes einer zentralen öffentliche Entwässerungsanlage zugeführt werden können. Um eine weitere Beeinträchtigung der Prozesse der zentralen Abwasserreinigung zu vermeiden, sollen Grundstückskläranlagen über einen definierten Zeitpunkt hinaus nicht mehr weiter betrieben werden. Oftmals weist Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen einen überdurchschnittlichen Verschmutzungsgrad auf, so dass die Notwendigkeit besteht die Anzahl dieser Anlagen auf einem möglichst minimalen Stand zu halten.
Was ist ein Einwohnergleichwert? Details
Der Einwohnergleichwert ist ein Referenzwert der Schmutzmenge in der Wasserwirtschaft. Aus der Summe tatsächlicher Einwohner (Einwohnerzahl) und den Einwohnergleichwerten als Maß für die Schmutzmengeergibt den für die Bemessung von Abwasserreinigungsanlagen wichtigen Einwohnerwert. Mit Hilfe des Einwohnerwertes lässt sich die zu erwartende biologische Belastung von Kläranlagen abschätzen.
Was tun bei einer Mahnung? Details
Zuerst prüfen Sie bitte Ihre Zahlungsnachweise. Falls Sie den Betrag bereits überwiesen haben, wenden Sie sich bitte an unsere zuständige Mitarbeiterin, ggf. schicken Sie uns eine Kopie des Zahlungsnachweises. Für den Fall, dass Sie die Einzahlung „vergessen“ haben sollten, ist eine schnellstmögliche Zahlung erforderlich, da Ihnen sonst eventuell Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Ist eine Zahlung Ihrerseits nicht möglich, besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Auch hierfür setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Mitarbeiterin in Verbindung.
Wer zahlt die Entsorgung von Gemeinschaftskläranlagen? Details
Der Zweckverband RENNSTEIGWASSER erstellt die Gebührenbescheide für die Fäkalschlammabfuhr bei Gemeinschaftskläranlagen satzungskonform nur gegenüber dem Gebührenschuldner, auf dessen Grundstück sich die Kleinkläranlage befindet. Hierbei wird auf § 11 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Festsetzung von Kostenerstattungen zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER (GS-EWS) verwiesen. Die Aufteilung der entsorgten Mengen ist im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern der Gemeinschaftskläranlage selbständig zu klären. Maßstab für die Aufteilung kann z.B. die Anzahl der jeweils auf dem angeschlossenen Grundstück dauerhaft wohnenden Einwohner sein. Die Nutzer haben eine zivilrechtliche Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Gebührenschuldner. In Sonderfällen, wie zum Beispiel bei einer Überbauung der Gemeinschaftskläranlage auf mehrere Grundstücke liegt es im Ermessen des Zweckverbandes, einen Gebührenschuldner auszuwählen und ihm gegenüber den Bescheid zu erlassen.
Wie kann ich Widerspruch einlegen? Details
Ein Widerspruch gegen einen Bescheid des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER muss immer schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Sonneberger Straße 120 in 98724 Neuhaus am Rennweg, oder bei der zuständigen Widerspruchsbehörde im Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg eingelegt werden. Der Widerspruch muss vom Bescheidempfänger unterschrieben sein. Ein mündlicher oder per E-Mail verfasster Widerspruch ist nicht zulässig.