Kundeninformation zur Fäkalschlammentsorgung 2026
Sehr geehrte Kunden,
die Abfuhrtermine für die Fäkalschlammentsorgung 2026 sind aus der Übersicht zu entnehmen.
Die Fäkalschlammentsorgung als Teil der Abwasserbeseitigung gehört gemäß § 47 Abs. 5 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) zur hoheitlichen Pflichtaufgabe des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER. Wir sind verpflichtet, die regelmäßige Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und den Inhalt abflussloser Abwassersammelgruben zu organisieren und zu überwachen.
Die Pflicht zur Beseitigung von Fäkalschlamm/-wasser aus dezentralen Abwasseranlagen wie Kleinkläranlagen oder abflusslosen Abwassersammelgruben obliegt ausschließlich dem Zweckverband RENNSTEIGWASSER.
Mit der Entsorgung des Fäkalschlammes wurde die Firma REMONDIS GmbH & Co. KG, Niederlassung Arnstadt, Hammerecke 4 in 99310 Arnstadt durch den Zweckverband beauftragt. Nur diese Firma ist berechtigt, den Fäkalschlamm im Zweckverbandsgebiet abzufahren, da damit auch die sachgerechte Entsorgung in der Fäkalschlammbehandlungsanlage des Zweckverbandes gewährleistet wird. Eine selbst organisierte Schlammabfuhr durch eine andere Entsorgungsfirma ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 7 und 9 der Entwässerungssatzung (EWS) in der derzeit gültigen Fassung, ein Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. Anschlusszwang an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung besteht. Der Grundstückseigentümer/Anlagenbetreiber hat dem Beauftragten des Zweckverbandes ungehindert Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren. Zufahrt und dezentrale Abwasseranlagen sind so instand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr erfolgen kann (§ 9 Abs. 1 EWS).
Bei Verweigerung können für Sie zusätzliche Kosten entstehen, die aus der nochmaligen Anfahrt des Entsorgungsunternehmens resultieren.
Gemäß § 18 Abs. 1 Entwässerungssatzung (EWS) räumt der Zweckverband RENNSTEIGWASSER oder das von ihm beauftragte Abfuhrunternehmen die Grundstückskläranlagen, welche der DIN 4261 Teil 1 entsprechen (mechanische Kleinkläranlagen), mindestens einmal pro Jahr. Dies bedeutet nicht, dass die Entleerung alle 12 Monate zu erfolgen hat. Zusätzlicher Bedarf einer Entleerung ist rechtzeitig mit dem Zweckverband RENSTEIGWASSER oder mit der beauftragten Entsorgungsfirma abzustimmen.
Die Entleerung von biologischen Kleinkläranlagen erfolgt bei Bedarf nach Anmeldung durch den Grundstückseigentümer. Die Notwendigkeit der Entsorgung wird vom Wartungsunternehmen im Rahmen der Wartung festgestellt. Wir empfehlen deshalb, in Abstimmung mit der Wartungsfirma, einen Wartungsturnus zu finden, der in Übereinstimmung mit der bauaufsichtlichen Zulassung und dem Tourenplan für die Fäkalschlammentsorgung steht. Durch jährliche Teilentleerungen zum Zeitpunkt der turnusmäßigen Fäkalschlammentsorgung kann Zusatzaufwand vermieden werden.
Die Entleerung von abflusslosen Abwassersammelgruben erfolgt bei Bedarf nach Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Anlagenbetreiber. Dies ist rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vorab, beim Zweckverband RENNSTEIGWASSER oder bei der beauftragten Entsorgungsfirma zu beantragen.
Des Weiteren teilt der Zweckverband RENNSTEIGWASSER mit, dass eine jährliche Anpassung des Tourenplanes erforderlich ist, da durch Kanalbaumaßnahmen oder den Neubau von zentralen Kläranlagen, Außerbetriebnahmen von Grundstückskläranlagen stattfinden müssen, die zeitlich festgelegt sind. Weiterhin ist die Erreichbarkeit von Ortschaften teilweise durch Baumaßnahmen eingeschränkt, sodass lange Transportwege durch Umleitungen entstehen können.
Wir bitten um Verständnis, dass auch weitere Verschiebungen im nachstehenden Tourenplan durch den Beginn oder das Ende von Baumaßnahmen bzw. wetterbedingt erfolgen können.
Nach § 22 Abs. 4 EWS hat jeder Grundstückseigentümer für die ordnungsgemäße Benutzung der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage zu sorgen. Der Zweckverband RENNSTEIGWASSER weist darauf hin, dass eine unsachgemäße Entsorgung des Fäkalschlammes bzw. das Ignorieren der Entsorgungspflicht gegen die Vorschriften der EWS und des Gewässerschutzes verstößt.
Die Verletzung der Vorschriften zum Anschluss- und Benutzungszwang stellt nach § 26 EWS eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Informationen bei Anschluss an die zentrale Kläranlage
Bei Grundstücken, die von Kanalbaumaßnahmen mit Anschluss an zentrale Kläranlagen betroffen sind, erfolgt die letztmalige Entleerung und Reinigung der Grundstückskläranlagen nach Bedarf. Anmeldungen bitte direkt bei der Firma REMONDIS.
Die Firma REMONDIS GmbH & Co. KG ist unter den Tel.-Nummern:
03628-613419 oder 03628-613420
zu nachstehenden Geschäftszeiten zu erreichen:
Montag– Donnerstag: 6.30 Uhr – 16.30Uhr
Freitag 6.30 Uhr –15.30 Uhr
Des Weiteren bittet der Zweckverband RENNSTEIGWASSER darum, dass Kunden, welche die Grundstückskläranlage ihrer Verbrauchsstelle außer Betrieb genommen haben, um sich an die neuen Kanalsysteme zur zentralen Kläranlage anzuschließen, dies unverzüglich schriftlich und unter Angabe des Datums der Außerbetriebnahme und des Wasserzählerstands zu diesem Tag, dem Zweckverband mitzuteilen.